Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 101 Beginn und Änderung in Sonderfällen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 218
Nach Gewicht
- BSG, 08.07.1998 – B 13 RJ 49/96 RZitiert von 6
- SG Altenburg, 13.06.2019 – S 14 2064/18
- BSG, 18.04.2024 – B 5 R 10/22 RAnpassung einer Hinterbliebenenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach rechtskräftiger Abänderung eines Versorgungsausgleichs - Tod der im Rahmen eines Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigten Person
- LSG NRW, 09.07.2021 – L 21 R 826/20
- BSG, 31.10.2002 – B 4 RA 9/01 RZitiert von 7
- BSG, 22.02.2024 – B 5 R 12/22 RKürzung einer Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung um einen versorgungsausgleichsbedingten Abschlag - Wegfall des sog Rentnerprivilegs bei nach dem 31.8.2009 eingeleiteten Abänderungsverfahren über den Versorgungsausgleich - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 13.02.2026 – L 21 R 853/22
- LSG NRW, 29.01.2026 – L 8 R 395/25
- OLG Stuttgart, 14.11.2025 – 16 UF 211/25
218 Entscheidungen zu § 101 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 101 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/101#abs-1 (1) Befristete Renten wegen verminderter Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/101#abs-1a (1a) Befristete Renten wegen voller Erwerbsminderung, auf die Anspruch unabhängig von der jeweiligen Arbeitsmarktlage besteht, werden vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet, wenn
In diesen Fällen werden die Renten von dem Tag an geleistet, der auf den Tag folgt, an dem der Anspruch auf Arbeitslosengeld, Krankengeld oder Krankentagegeld endet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/101#abs-2 (2) Befristete große Witwenrenten oder befristete große Witwerrenten wegen Minderung der Erwerbsfähigkeit werden nicht vor Beginn des siebten Kalendermonats nach dem Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit geleistet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/101#abs-3 (3) Ist nach Beginn der Rente ein Versorgungsausgleich durchgeführt, wird die Rente der leistungsberechtigten Person von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn der Versorgungsausgleich durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Bei einer rechtskräftigen Abänderung des Versorgungsausgleichs gelten die Sätze 1 und 2 mit der Maßgabe, dass auf den Zeitpunkt nach § 226 Abs. 4 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit abzustellen ist. § 30 des Versorgungsausgleichsgesetzes bleibt unberührt.
Permalink zu Abs. 3arecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/101#abs-3a (3a) Hat das Familiengericht über eine Abänderung der Anpassung nach § 33 des Versorgungsausgleichsgesetzes rechtskräftig entschieden und mindert sich der Anpassungsbetrag, ist dieser in der Rente der leistungsberechtigten Person von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, der sich aus § 34 Abs. 3 des Versorgungsausgleichsgesetzes ergibt. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3brecht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/101#abs-3b (3b) Der Rentenbescheid der leistungsberechtigten Person ist aufzuheben
Die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/101#abs-4 (4) Ist nach Beginn der Rente ein Rentensplitting durchgeführt, wird die Rente von dem Kalendermonat an um Zuschläge oder Abschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dessen Beginn das Rentensplitting durchgeführt ist. Der Rentenbescheid ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/101#abs-5 (5) Ist nach Beginn einer Waisenrente ein Rentensplitting durchgeführt, durch das die Waise nicht begünstigt ist, wird die Rente erst zu dem Zeitpunkt um Abschläge oder Zuschläge an Entgeltpunkten verändert, zu dem eine Rente aus der Versicherung des überlebenden Ehegatten oder Lebenspartners, der durch das Rentensplitting begünstigt ist, beginnt. Der Rentenbescheid der Waise ist mit Wirkung von diesem Zeitpunkt an aufzuheben; die §§ 24 und 48 des Zehnten Buches sind nicht anzuwenden. Entsprechendes gilt bei einer Abänderung des Rentensplittings.